Statuten

Artikel 1: Zweck

Die Swiss Coaching Association (S-C-A) ist die Schweizerische Vereinigung der professionell arbeitenden Coaches und betrieblichen MentorInnen. Als Berufs- und Fachverband bezweckt die S-C-A:

  • Die Vertretung der berufsbezogenen, berufspolitischen Interessen ihrer Mitglieder.
  • Die Etablierung und Anerkennung von Coaching und betrieblichem Mentoring für Individuen, Gruppen, Teams und Organisationen im schweizerischen Bildungssektor.
  • Die Förderung des Ansehens der Coaches und betrieblichen MentorInnen in der Schweiz.
  • Die Förderung und Sicherung der Qualifizierung ihrer Mitglieder und verpflichtet diese, die S-C-A Grundsätze einzuhalten und auszuüben.
  • Die Unterstützung der Mitglieder, Ausbildungsinstitute, Organisationen und Personen aus Wirtschaft und Gesellschaft als Ansprech- und Kooperationspartner in den Themen Coaching, betriebliches Mentoring.
  • Die Professionalisierung und Qualitätssicherung von Coaching und betrieblichem Mentoring und die entsprechende Förderung und Entwicklung in Praxis, Forschung und Lehre, Aus- und Weiterbildung auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellung von Informationen zu allen Bereichen des Berufsbildes Coach, betrieblicher Mentor, Prozessberater und Trainer.
Artikel 2: Grundlagen

Die S-C-A ist ein im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB Artikel 60-79 bestehender Verein. Der Sitz befindet sich am Domizil des jeweiligen Präsidenten. Die S-C-A ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Artikel 3: Organe

3.1. Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der S-C-A. Sie besteht aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern, den Mitgliedern in Ausbildung sowie den Vertretern der Institutionsmitglieder und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die ordentliche GV wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vorher einberufen. Bei fristgerechter Einberufung ist die GV beschlussfähig über die traktandierten Geschäfte. Sämtliche Wahlen und Abstimmungen unterliegen der einfachen Mehrheit.

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann jederzeit von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand verlangt werden. Dem Vorstand sind die zu behandelnden Geschäfte anzugeben.

Die ordentliche GV hat folgende Traktanden zu umfassen:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Kassabericht
  • Revisorenbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlgeschäfte in Wahljahren

Mitglieder, die zur Wahl für ein Amt vorgeschlagen sind, haben bei der sie betreffenden Wahl kein Wahlrecht. Der Präsident der S-C-A leitet die Generalversammlung. In Wahljahren wird zur Durchführung der Wahlgeschäfte ein Tagespräsident von der GV bestimmt.

3.2. Vorstand
Der Vorstand vertritt die S-C-A nach aussen und führt die Geschäfte. Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes ist in den jeweils von der GV beschlossenen Budgets geregelt. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

3.3. Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Aktivmitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren als Revisoren. Die Revisoren prüfen die Vorstandsaktivitäten sowie die Jahresrechnung und amtieren an der GV als Stimmenzähler. Sie stellen Antrag in Bezug auf die Genehmigung der Jahresrechnung sowie der Entlastung des Vorstandes. Revisoren dürfen nicht gleichzeitig mit einem Vorstandsmandat betraut werden. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich.

Artikel 4: Mitgliedschaft

Mitglied der S-C-A können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Sie können als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie die Anforderung der Satzung an die Mitgliedsform erfüllen und sich mit dem Vereinszweck (Artikel 1) identifizieren.
Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand (Artikel 3.2) endgültig.
Mitglieder und Ausbildungsinstitutionen bezahlen einen von der Generalversammlung festgelegten
Jahresbetrag (Artikel 5) und können für die Verbindlichkeiten des Verbandes maximal im Rahmen ihres Jahresbeitrages haftbar gemacht werden.

4.1. Aktivmitglieder
Ordentliche Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Aufnahmekriterien für eine Mitgliedschaft erfüllen. Die Aufnahmekriterien für die Aktivmitgliedschaft werden durch den Vorstand (Artikel 3.2) und sind in schriftlicher Form festgehalten. Sie werden auf der Webseite der S-C-A publiziert.

Folgende Mitgliederformen sind möglich:

  • Doppelmitgliedschaft S-C-A/Swiss Leaders (Antrag über S-C-A oder Swiss Leaders)
  • Einzelmitgliedschaft S-C-A (Antrag über S-C-A)
  • Einzelmitgliedschaft in Ausbildung (Antrag über S-C-A)

Die Mitglieder verpflichten sich, nach Möglichkeit an der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung der S-C-A teilzunehmen.

4.2. Ausbildungsinstitutionen
Ausbildungsinstitutionen sind juristische Personen, welche die Aufnahmekriterien für eine Mitgliedschaft erfüllen. Die Aufnahmekriterien für die Aktivmitgliedschaft werden durch den Vorstand (Artikel 3.2) und sind in schriftlicher Form festgehalten. Sie werden auf der Webseite der S-A- publiziert.

4.3. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um die S-C-A verdient gemacht haben. Sie werden von der
Generalversammlung ernannt und sind im Rahmen von Art. 3.2. und 3.3. wählbar, sofern sie jemals Aktivmitglied waren. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.

Artikel 5: Finanzen/Mitgliederbeitrag

Die S-C-A finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und anderen finanziellen oder materiellen Zuwendungen. Partnerschaften mit juristischen Personen und Organisationen, welche den Zweck gemäss Art. 1 mittragen, sind möglich und können der Mittelbeschaffung dienen.

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.

Artikel 6: Ein- und Austritte

6.1. Eintritte
Wer als Aktivmitglied der S-C-A beitreten möchte, reicht dem Vorstand das Beitrittsformular, inkl. den geforderten Beilagen ein und entrichtet gleichzeitig den Jahresbeitrag «pro rata». Anlässlich der nächsten Vorstandssitzung wird das Mitglied in die S-C-A aufgenommen und ist ab diesem Zeitpunkt stimm- und wahlberechtigt. Mit der Unterzeichnung des Beitrittsformulars anerkennt das Mitglied die Statuten der S-C-A.

6.2. Austritte
Austritte sind nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich und müssen schriftlich dem Vorstand oder bei der Geschäftsstelle der S-C-A eingereicht werden: Stichtag ist 31. Dezember. Der Austritt ist nur gültig, wenn zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Mitglied und der S-C-A keine Schulden bestehen. Über Abweichungen von diesen Bestimmungen entscheidet der Vorstand.

6.3. Ausschluss
Mitglieder, die vorsätzlich gegen die S-C-A arbeiten und dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, die sich öffentlich gegen die S-C-A und deren Mitglieder und Organe äussern, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig und kann bei keinem öffentlichen Gericht angefochten werden.

6.4. Unterjähriger Wechsel der Mitgliederform
Diese sind in Absprache mit der Geschäftsstelle möglich (Z.B. Mitglied in Ausbildung zu Einzelmitglied). Bedingungen von Swissleaders sind übergeordnet.

Artikel 7: Schlussbestimmungen

Über diese Statuten wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 22. Januar 2001 Beschluss
gefasst. Sie treten sofort in Kraft.
Überarbeitet anlässlich der GV 11. Juli 2008, Artikel 4.1: Aktivmitgliedschaft
Überarbeitet anlässlich der GV 25. Januar 2013. Artikel 1: Zweck
Überarbeitet anlässlich der GV 23. März 2021, Aktualisierung diverse Artikel
Überarbeitet anlässlich der GV 20. April 2023, Neuer Artikel 6.4 Unterjähriger Wechsel der
Mitgliederform
Burgdorf, 20. April 2023

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